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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: 01. Januar 2024)

Alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer dies schriftlich bestätigt.

I. Angebot

  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  2. Sofern bei verbindlichen Angeboten die Angabe einer Bindungsfrist fehlt, endet die Verbindlichkeit mit dem Ablauf von 3 Monaten ab Angebotsdatum.
  3. Angaben in Katalogen und Prospekten sind unverbindlich, soweit sie nicht
    ausdrücklich als bindend bezeichnet werden. Unterlagen, die zu Angeboten oder Auftragsbestätigungen gehören, z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Masse und Gewichte sowie Verbrauchs- und Leistungsangaben, sind nur annähernd maßgebend.
  4. Kostenvoranschläge sowie sämtliche Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten uns diesbezüglich Eigentums- und Urheberrechte vor.

II. Umfang der Lieferung

  1. Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  2. Technische Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

III. Preise

  1. Alle Preise gelten ab Werk, ausgenommen im Angebot anderslautend.
  2. Verpackung, Versicherung und Transportkosten werden gesondert in Rechnung gestellt, auch wenn Geräte von uns beim Kunden installiert werden.
  3. Lieferung und Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen in Angleichung an die jeweils geltenden Lohn- und Materialkosten. Bei Aufträgen, welche mit Festpreis bestätigt wurden, ist die Auftragsbestätigung maßgebend.
  4. Alle Preise gelten zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen gesetzlichen MwSt.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Sofern keine besondere Vereinbarung vorliegt, gilt die Bedingung rein netto ohne Abzüge 20 Tage nach Rechnungsdatum.
  2. Bei Aufträgen mit einem Gesamtwert über EUR 35.000,00 gelten andere Zahlungsbedingungen, abgestimmt auf die Ware.
  3. Soweit solche Aufträge sich aus mehreren Teilaufträgen zusammensetzen, bleibt Teillieferung vorbehalten. In diesem Falle gelten die Zahlungsfristen für alle Teillieferungen nach Ziff. IV 2b) und 2c). Zahlungsaufschub für gelieferte Geräte mit der Begründung der Unvollständigkeit der Gesamtlieferung ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die gelieferten Einheiten verwendungsfähig sind.
  4. Alle Zielüberschreitungen berechtigen uns, die seitens der Großbanken üblichen Zinsen zu berechnen, wobei die Geltendmachung weiterer Rechte vorbehalten bleibt.
  5. Soweit für Anzahlungen Bankbürgschaften verlangt werden, gehen die sich hieraus ergebenden Kosten zu Lasten des Käufers.
  6. Die Zahlung hat in der in der Rechnung genannten Währung zu erfolgen.
  7. Alle Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung aller unserer dem Käufer gegenüber bestehenden Ansprüche.

V. Lieferungen

  1. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde.
  2. Sofern verbindlich vereinbart, beginnt die Lieferfrist mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringen der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben, Bau- und Installationsplänen und Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
  3. Vom Käufer gewünschte technische Änderungen nach Auftragserteilung können eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist nach sich ziehen.
  4. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten.
    Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Umstände bei Unterlieferanten auftreten.
    Der Verkäufer ist insoweit berechtigt, die Liefer- oder Leistungszeit angemessen zu verlängern.
  5. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit den Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  6. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  7. Die Wahl der Versandart behält sich der Verkäufer vor.

VI. Installation

Der Kunde muss alle technischen Einrichtungen, Betriebsstoffe und Anschlüsse nach dem betreffenden Installationsplan zur Verfügung stellen. Die zum Aufstellen des Gerätes erforderlichen Arbeitskräfte sind vom Kunden freizustellen. Alle erforderlichen Genehmigungen sind vor der Installation des Gerätes vom Kunden einzuholen.

VII. Gefahrtragung

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Sendung an die Transport-person übergeben oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
  2. Der Verkäufer versichert auf Kosten des Käufers die Ware gegen Transportschäden in ausreichender Höhe, es sei denn der Käufer bestätigt schriftlich, dass er keine oder eine eigene Versicherung wünscht. Der Verkäufer erklärt sich bereit, in dem Masse, wie er von seinem Versicherer Transportschäden ersetzt erhält, seinerseits Transport-schäden an der gelieferten Ware zu ersetzen. Der Käufer hat jedoch nur dann Anspruch auf Ersatz von Transportschäden, wenn er
    1. einen Transportschaden nach Eingang der Ware unverzüglich dem Verkäufer anzeigt und alle für den Versicherer des Verkäufers wesentlichen Unterlagen übersendet, insbesondere Fotos, sowie Schadensprotokoll und Originalfrachtbrief.
    2. die beschädigte Ware in Empfang nimmt und fachgerecht aufbewahrt, bis anderweitige Weisungen des Verkäufers oder der Versicherungsgesellschaft erfolgen.

VIII. Gewährleistung

  1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte im Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Material- und Fabrikationsmängeln sind; diese Gewährleistungsfrist beträgt für mechanische Teile der Produkte zwei Jahre, für elektronische Teile sowie nachgelieferte Teileinheiten und Ersatzteile ein Jahr.
  2. Die Gewährungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum oder, sofern gem. folgend. Ziff. 3 ein Abnahmeprotokoll verlangt wird, mit dessen Ausstellung.
  3. Bei der Lieferung von Großgeräten mit einem Wert von über EUR 100.000,00 kann der Käufer, soweit die betriebsfertige Installation zum Lieferumfang gehört, ein Abnahmeprotokoll über die in der Auftragsbestätigung verzeichneten Hauptspezifikationen des Gerätes verlangen, sofern er dies dem Lieferer spätestens zum Zeitpunkt der Bestellung schriftlich mitgeteilt hat.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, bei Eintreffen den Liefergegenstand auf seine vertragliche Beschaffenheit hin zu überprüfen und etwaige Mängel dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen; erfüllt er diese Verpflichtungen nicht, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
  5. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich der Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer auf die Abtretung der Gewährleistungs- oder sonstiger Haftungsansprüche, die dem Verkäufer gegen den Zulieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
  6. Die Gewährleistung umfasst nach Wahl des Verkäufers die Reparatur oder den Ersatz von mangelhaften Teilen am Ort des Bestellers oder die Rücksendung des Gerätes oder Geräteteils in das Lieferwerk, wobei der Käufer das Transportrisiko und die Versandkosten trägt.
  7. Es wird keine Gewähr übernommen für Mängel auf Grund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, normale Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel oder Werkstoffe,
    chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Verstöße gegen die Betriebsvorschriften oder Montagebestimmungen oder die anerkannten Regeln der Technik. Die Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, wenn der Käufer oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an dem Liefergegenstand vorgenommen haben.
  8. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle weitergehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Wandlung oder Minderung sowie Ersatz von Schäden jedweder Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

IX. Rücktritt

  1. Bei einem von dem Verkäufer zu vertretenden Leistungsverzug von mehr als sechs Monaten ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn in einem Auftrag Entwicklungsleistungen eingeschlossen sind oder die Erfüllung der Lieferfrist auftragsgemäß den erfolgreichen Abschluss von technischen Neuentwicklungen voraussetzt. In diesem Falle kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird.
  2. Sind in einem Auftrag Entwicklungsleistungen eingeschlossen oder setzt die Erfüllung der Lieferpflicht auftragsgemäß den erfolgreichen Abschluss von technischen Neuentwicklungen voraus, so behält sich der Verkäufer das Recht vor, von diesem Vertrag gesamtheitlich zurückzutreten, wenn die erforderliche Entwicklungsleistung nicht erbracht werden kann. Der Käufer kann hieraus keine Ansprüche gegen den Verkäufer ableiten. Ist die zu erbringende Entwicklungsleistung erforderlich für die Funktion eines in der Auftragsbestätigung als getrennte Einheit aufgeführten Gerätes, insbesondere eines Zubehörgerätes, so kann der Verkäufer auch von dem sich auf diese Einheit beziehenden Vertragsteil zurücktreten.

X. Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Forderungsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für den Käufer entsprechend.

XI. Sonstige Bestimmungen

  1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
  2. Es gilt das Schweizer Recht. Die Anwendung anderer Rechte werden ausgeschlossen.
  3. Handelsübliche Klauseln werden nach den jeweiligen Interterms ausgelegt.
  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Freiburg im Breisgau / DE.